Veranstaltung: | Mitgliederversammlung 16.07.2020 |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Antrag A1 Satzungsänderung (Kreisvorstand) |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand Kreisverband Leipzig BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 12.03.2020, 13:12 |
A1.8: Wahlordnung § 2
Antragstext
§ 2 Wahlen zum Stadtvorstand
(1) Die Wahlen zum Stadtvorstand und die Vorstellung der Bewerber*innen erfolgen
getrennt nach zu besetzenden Ämtern. Zuerst sind die Ämter der Sprecher*innen zu
wählen. Hierbei muss mindestens eine gewählte Sprecher*in eine Frau oder TINO-
Person sein. Anschließend erfolgt die Wahl von zwei Beisitzer*innen, die zum
Zeitpunkt der Wahl das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen, wobei
mindestens einer dieser Plätze an eine Frau oder TINO-Person vergeben werden
muss. Darauf folgt die Wahl von sechs weiteren Beisitzer*innen. Diese sind so zu
besetzen, dass insgesamt im Stadtvorstand mindestens sechs Plätze an Frauen und
TINO-Personen vergeben werden. Bei der Wahl der Sprecher*innen und der weiteren
Stadtvorstandsmitglieder sind hierbei zuerst jene Plätze zu wählen, die nach § 4
Abs. 2 der Satzung mit Frauen und TINO-Personen zu besetzen sind. Gibt es für
die Ämter der weiteren Stadtvorstandsmitglieder nicht mehr Bewerbungen, als
Plätze zu vergeben sind, können die Wahlgänge auf Vorschlag der
Versammlungsleitung in einem Wahlgang erfolgen.
(2) Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied kann maximal so viele Stimmen
abgeben, wie Plätze zu wählen sind. Es kann die Stimme einer*/einem Bewerber*in
gegeben werden oder sich in Bezug auf alle zur Wahl stehenden Bewerber*innen
enthalten oder mit Nein gestimmt werden. Stimmen können nicht kumuliert werden.
(3) Die Wahlkommission ermittelt aus den abgegebenen Stimmzetteln die
Stimmenzahl aller Bewerber*innen eines Wahlganges und stellt das Ergebnis wie
folgt fest:
- 1. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreichen dies
weniger Bewerber*innen als Plätze zu vergeben sind, findet ein zweiter
Wahlgang statt, bei dem alle nicht gewählten Bewerber*innen antreten
können.
- 2. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch
nicht mehr Nein-Stimmen als Ja-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit
zwischen Bewerber*innen in der Zuteilung des letzten zu vergebenden
Platzes findet ein dritter Wahlgang statt, in dem nur jene nicht gewählten
Bewerber*innen mit einem Stimmenergebnis von mehr als zwanzig Prozent
antreten dürfen.
- 3. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch
nicht mehr Nein-Stimmen als Ja-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit
in der Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes entscheidet das von
der Versammlungsleitung öffentlich zu ziehende Los.
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